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§ 39 a LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 39 a LBKG – Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen durch die Feuerwehren und die Hilfsorganisationen oder unter Aufsicht der Aufgabenträger ist insbesondere

  1. 1.

    zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz,

  2. 2.

    zur Einsatzdokumentation,

  3. 3.

    zur Gefahrstoffmessung,

  4. 4.

    zur Suche nach Personen und Tieren, für die Lebensoder Gesundheitsgefahren bestehen,

  5. 5.

    zum Transport von Geräten und Medikamenten sowie

  6. 6.

    zur Übungsdokumentation und -auswertung

zulässig. Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden oder bei denen öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, sind nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr geboten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Übungen, dürfen Wohngrundstücke, öffentliche Flächen oder Grundstücke nur überflogen werden,

  1. 1.

    wenn die durch die Bild- und Tonaufzeichnung in ihren Rechten betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf sonstige Weise Betroffenen einwilligen oder

  2. 2.

    wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über der betroffenen öffentlichen Fläche oder dem betroffenen Grundstück

    1. a)

      zur Erfüllung des Übungszwecks unumgänglich erforderlich ist und die Einwilligung der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten des Wohngrundstücks oder bei sonstigen öffentlichen Flächen oder Grundstücken der auf sonstige Weise Betroffenen nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann und

    2. b)

      die Verantwortlichen alle Vorkehrungen treffen, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu vermeiden, insbesondere beim Überflug von Wohngrundstücken und öffentlichen Flächen oder Grundstücken keine Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen.

Gespeicherte Aufzeichnungen mit personenbezogenen Inhalten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen, es sei denn, eine längere Speicherung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden, zu Ausbildungszwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.