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§ 9 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG NRW – Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.

    die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes oder des nach den Laufbahnbestimmungen an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tretenden Ausbildungsganges und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2)

    in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für die Beamten auf Zeit

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).