§ 37 LBG NRW - Einstweiliger Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.
die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
- 2.
Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
- 3.
die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
- 4.
die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.