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§ 95 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 95 LBG M-V – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuss dienstlich weder gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und der Ministerpräsident sowie der Landesbeamtenausschuss zugestimmt haben,

  3. 3.

    nach Wegfall einer der Voraussetzungen, unter denen das Mitglied berufen worden ist,

  4. 4.

    nach rechtskräftiger Verurteilung des Mitglieds in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder,

  5. 5.

    wenn in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Scheidet ein nach § 94 Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.