§ 94 LBG M-V - Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, eine Präsidentin oder ein Präsident eines Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen. Für die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 sollen im gleichen Verhältnis Männer und Frauen vorgeschlagen werden.
(4) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen sich in einem nicht ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn befinden.
(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Ihre oder seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.