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§ 26 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG M-V – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Soweit der durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichtete Vorbereitungsdienst auf solche Verwendungen innerhalb einer Laufbahn vorbereitet, die schwerpunktmäßig bei anderen als der Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestehen, bestimmt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für den Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige oberste Landesbehörde.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

  2. 2.

    die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Umfangs der theoretischen und der praktischen Ausbildung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,

  4. 4.

    Vorschriften über Zwischenprüfungen,

  5. 5.

    die Durchführung von Prüfungen,

  6. 6.

    die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,

  7. 7.

    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,

  8. 8.

    das Rechtsverhältnis des Betroffenen während der Ausbildung.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 Abweichungen von den in § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festzulegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.