§ 114 LBG M-V - Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst sowie 24-Stunden- Dienst berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.