Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 114 LBG M-V - Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst sowie 24-Stunden- Dienst berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.