§ 22 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Laufbahnen
§ 22 LBG M-V – Fortbildung
Die berufliche Entwicklung des Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten zu sorgen.