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§ 18a LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 18a LBG M-V – Höchstaltersgrenzen

(1) Um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und zukünftigen Versorgungsansprüchen zu gewährleisten, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ermittlung des ausgewogenen Verhältnisses beruht auf der Einbeziehung von Höhe und Regularien der Ruhegehaltsfestsetzung, anderer Versorgungsanwartschaften, anderweitig erzielter Erwerbseinkommen, Beihilfeleistungen und Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung.

(2) Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat sich die Einstellung

  1. 1.

    wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern eingetragener Lebenspartner, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens 3 Jahre.

(3) Hat sich die Einstellung wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten freiwilligen Dienst für das Allgemeinwohl verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um die Zeit der Verzögerung.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen und für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(5) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107,114 und 115 kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festlegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für Arbeitnehmer zulassen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden sollen, wenn

  1. 1.

    ihnen auf Dauer Aufgaben übertragen worden sind oder werden sollen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Kernbereich beinhalten und

  2. 2.

    an der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch sie ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

Die Landesregierung wird ermächtigt, Verfahrensfragen und den Interessenausgleich zwischen den beteiligten Behörden in der Allgemeinen Laufbahnverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Das Bildungsministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Regelung in der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung aufzunehmen.

(8) Der Landesbeamtenausschuss kann darüber hinaus Ausnahmen von dem Höchstalter nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Absatz 5 Satz 1 und 3 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zulassen, wenn

  1. 1.

    hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder

  2. 2.

    in einzelnen Fällen sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von Bewerbern nicht zu vertretenden, außerhalb des Verfahrens zur Entscheidung über die Einstellung liegenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Soll mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis zum Land begründet werden, kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden.

(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerber, die vor dem 1. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung.