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§ 13 LBG M-V - Laufbahn

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

  1. 1.

    Justizdienst

  2. 2.

    Polizeidienst

  3. 3.

    Feuerwehrdienst

  4. 4.

    Steuerverwaltungsdienst

  5. 5.

    Bildungsdienst

  6. 6.

    Gesundheits- und sozialer Dienst

  7. 7.

    Agrar- und umweltbezogener Dienst

  8. 8.

    Technischer Dienst

  9. 9.

    Wissenschaftlicher Dienst

  10. 10.

    Allgemeiner Dienst

(3) Es werden zwei Laufbahngruppen eingerichtet. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter. Die Ämter einer Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. Sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllt, brauchen nur die Ämter oberhalb des zweiten Einstiegsamtes durchlaufen zu werden. Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Sofern die Aufgaben von Ämtern oberhalb des zweiten Einstiegsamtes es erfordern, sollen diese nur mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllen.

(4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies wegen laufbahnrechtlicher Besonderheiten notwendig ist. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.