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§ 127 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 127 LBG M-V – Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion

(1) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, setzen die Erprobungszeit nach den §§ 20 und 21 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) fort, sofern das übertragene Amt ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 ist. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Probe zum nächst möglichen Zeitpunkt unter vorzeitiger Beendigung der Erprobungszeit; die Zeiten der bisher abgeleisteten Erprobungszeit werden angerechnet.

(2) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, treten in die Erprobung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über, wenn das zu übertragende Amt nach § 21 Absatz 5 kein Amt mit leitender Funktion mehr ist. Soweit hiernach am 1. Juni 2021 die Erprobungszeit bereits abgeleistet wäre, gilt dieser Tag als Beendigung der Erprobungszeit; die Möglichkeit der Verlängerung der Erprobungszeit nach den Laufbahnverordnungen bleibt unberührt.