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§ 120 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 120 LBG M-V – Übergangsregelungen für Beamte auf Probe

(1) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

  1. 1.

    sie das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ein Amt übertragen.

(3) Auf Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe in leitender Funktion befinden, ist § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), anzuwenden.