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§ 120 LBG M-V - Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Die auf Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 fort. Abweichend von Satz 1 gelten die auf der Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 fort.