§ 61 LBG M-V - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen.
(2) Bei der dienstlichen Beurteilung sind die in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benannten Benachteiligungsverbote zu beachten.
(3) Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung, die auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht.
(4) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig und zu festen Stichtagen, mindestens alle drei Jahre, dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung sind abweichend von Satz 1 Anlassbeurteilungen zu erstellen.
(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dann hinreichende Aktualität, wenn deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln.
(7) Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen über
- 1.
die Arten und Voraussetzungen der dienstlichen Beurteilungen einschließlich der Festlegung von Beurteilungsstichtagen bei Regelbeurteilungen und der Gründe für Anlassbeurteilungen,
- 2.
den Inhalt der dienstlichen Beurteilung einschließlich der zu beurteilenden Merkmale oder Gruppen von Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 3.
das Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung einschließlich der Bildung einer Gesamtbewertung nach Absatz 3,
- 4.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs sowie bei Regelbeurteilungen die Bildung von Vergleichsgruppen, die Festlegung von Richtwerten und die Möglichkeit, von den Richtwerten abzuweichen,
- 5.
die Zuständigkeiten der Beurteilenden,
- 6.
die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung,
- 7.
die Veröffentlichung der Ergebnisse des Beurteilungsdurchgangs bei Regelbeurteilungen,
- 8.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen und
- 9.
die Aufhebung von Beurteilungen.
(8) Wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht oder das Beamtenverhältnis beendet ist, erteilt die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.