§ 22a LBG LSA - Besondere Qualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 2, die oder der die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht erworben hat, folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
eine mindestens dreijährige Verwendung auf einem Dienstposten, der mindestens mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet ist,
- 2.
eine Bewertung mit mindestens der zweitbesten Note im Gesamturteil der letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 und
- 3.
nachgewiesene Teilnahme an Führungskräftefortbildungen, die einen Umfang von mindestens 128 Stunden umfassen.