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§ 81 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LBG – Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

(2) Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt dieser die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; § 47 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgestellt und der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.