Gesetze

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§ 64 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LBG – Mutterschutz und Elternzeit (zu § 46 BeamtStG)

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. 1.
  2. 2.

Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt.