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§ 61 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (zu § 47 Abs. 2 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

  2. 2.

    ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.