§ 30 LBG - Entlassung kraft Gesetzes (zu § 22 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Fällen des § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind aus dem Beamtenverhältnis entlassen
- 1.
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,
- 2.
mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.