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§ 112 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LBG – Polizeidienstunfähigkeit

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt § 113 Abs. 2 entsprechend.