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§ 59 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBG – Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, für die Laufbahnen, für deren Gestaltung sie in ihrem Geschäftsbereich als Laufbahnordnungsbehörde nach § 9 Absatz 4 zuständig sind, die nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Beamtenstatusgesetzes vorgesehenen Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen ist,

  2. 2.

    ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal

    1. a)

      bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken ist,

    2. b)

      zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern ist oder

    3. c)

      zu entfernen ist, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt,

  3. 3.

    ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten bereits vor dessen Erstellung zu untersagen ist und

  4. 4.

    religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes eingeschränkt oder untersagt werden dürfen, weil sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen.

(2) Die Anordnungen zum Erscheinungsbild nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidungen zum Erscheinungsbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Einstellungsbehörde.

(3) Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.