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§ 96 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 96 LBG – Entlassung von Beamten auf Probe (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat oder
  3. 3.
    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung des Beamten auch unter Berücksichtigung von Qualifizierungsmaßnahmen nicht möglich ist.

Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 105 bezeichneten Art jederzeit entlassen.

(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1.  

    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2.  

    von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

  3.  

    von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).