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Anlage 5 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 LBesG NRW – Künftig wegfallende (kw) Ämter

A 7

Polizeimeisterin/Polizeimeister 1)

Kriminalmeisterin/Kriminalmeister 1)

1)

Als Eingangsamt.

A 8

Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister

Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister

A 9

Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister 1)

Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister 1)

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

A 12

Lehrerin, Lehrer

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  2)  3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1)  3)  4)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat. Die Zulage nach § 91a ist auf die Stellenzulage nach Satz 1 anzurechnen.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4)

Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

A 13

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 3)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 3)  4)

Realschullehrerin, Realschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 5)

Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer 5)

Studienrätin, Studienrat

  • als Lehrerin oder Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

  • als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 6)

  • mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 7)

1)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrerinnen" und "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten vorgesehenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 15.

3)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 Prozent der dort für diese Lehrerinnen und Lehrer vorgesehenen Planstellen, ausgewiesen werden.

4)

Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

5)

Als Einstiegsamt.

6)

Für dieses Amt dürfen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

7)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 14

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

  • als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität - 

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 2)

  • mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 3)

1)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Anlage 1 Fußnote 14) zu Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

2)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 13 kw nicht überschritten werden.

3)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 15

Kanzlerin, Kanzler

A 16

Kanzlerin, Kanzler

B 2

Abteilungsdirektorin als ständige Vertreterin/Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Direktorin/Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Kanzlerin/Kanzler

  • der Fachhochschule Köln -

B 3

Kanzlerin/Kanzler

  • der Fernuniversität - in Hagen -

  • der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -

Leitende Verwaltungsdirektorin/ Leitender Verwaltungsdirektor

  • als Leitung der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -

Präsidentin/Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit

Rektorin/Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin

Rektorin/Rektor

  • einer Kunsthochschule -

B 4

Kanzlerin/Kanzler

  • der Technischen Hochschule Aachen -

  • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -

Rektorin/Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

Rektorin/Rektor der Fachhochschule Köln

B 5

Direktorin/Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Rektorin/Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

B 6

Rektorin/Rektor

  • der Fernuniversität - in Hagen -

  • der Technischen Hochschule Aachen -

  • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -

C 1

Künstlerische Assistentin/Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent

C 2

Hochschuldozentin/Hochschuldozent 1)

Oberassistentin/Oberassistent 1)

Oberingenieurin/ Oberingenieur

Professorin/Professor 2)

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 3)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

  • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5)

1)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15, soweit als Oberärztin/Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4.

4)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

5)

Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

C 3

Professorin/Professor 1)

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig - 2)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)  3)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 2)  4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.

3)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

4)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

C 4

Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)  2)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 1)  3)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.

2)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

3)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

H 1

Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)

Dozentin/Dozent 2)

Lektorin/Lektor 3)

Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent 4)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Rätinnen/Akademische Räte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2)

An einer Pädagogischen Hochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 2. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich.

3)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 628,89 Euro jährlich.

4)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Wissenschaftliche Assistentinnen/Wissenschaftlich Assistenten, denen Lehraufgaben übertragen sind, erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 766,94 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerıum im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

H 2

Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)

Dozentin/Dozent 2)

Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer

Oberärztin/Oberarzt 2)

Oberassistentin/Oberassistent 2)

Oberingenieurin/Oberingenieur 2)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Oberrätinnen/Akademische Oberräte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 1.533,88 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2)

An einer wissenschaftlichen Hochschule, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 1. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich. Die Kolleggeldpauschale erhöht sich auf 1.572,23 Euro jährlich für Beamtinnen und Beamte, die die Stellung einer/eines außerplanmäßigen Professorin/Professors haben.

H 3

Akademische Direktorin/Akademischer Direktor

Außerordentliche Professorin/Außerordentlicher Professor 1)

Direktorin/Direktor des Instituts für Leibesübungen an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)

Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer4)  5)  6)

Professorin/Professor 3)

Wissenschaftliche Rätin und Professorin/Wissenschaftlicher Rat und Professor 2)

Studienprofessorin/Studienprofessor

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

2)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 1.572,23 Euro jährlich.

3)

An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 4. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

4)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit mindestens 18 Semesterklassen - oder als Oberbaudirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit mindestens 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht waren, erhalten für ihre Person Bezüge nach Besoldungsgruppe A 16.

5)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit weniger als 18 Semesterklassen - oder als Oberstudiendirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit weniger als 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 5 erhielten, behalten diese Zulage.

6)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Baudirektorinnen/Baudirektoren - im Ingenieurschuldienst (als ständige Vertretung einer Oberbaudirektorin/eines Oberbaudirektors der Besoldungsgruppe A 16) - oder als ständige Vertretung einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 13 erhielten, behalten diese Amtszulage.

H 4

Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor 1)

Professorin/Professor 2)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

2)

An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 3. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

H 5

Professorin als Direktorin einer Kunsthochschule/Professor als Direktor einer Kunsthochschule