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Anlage 19 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Anlage 19 LBesG NRW – Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a

(1) Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A):

  1. 1.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 1)  5)

  2. 2.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 1)  5)

  3. 3.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 1)  5)

(2) Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter):

  1. 1.

    Lehrerin, Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

  2. 2.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

  3. 3.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  2)  3)

  4. 4.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  3)

  5. 5.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1)  3)  4)

1)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 1) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

2)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 2) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

3)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 3) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

4)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 4) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

5)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 5) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.