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§ 45a LBesG LSA - Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.