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Anlage 1 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LBesG – Anlage I - Landesbesoldungsordnungen (2)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

  2. 1a.

    Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Diese Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnung "Rat" darf nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

  3. 2.

    Die ausgebrachten Amts- und Stellenzulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Amts- und Stellenzulagen sind Monatsbeträge.

  4. 3.

    (1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.

    (2) Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

  5. 4.

    (1) Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Einwohnerzahl maßgebend, so ist diese nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v.H. hinzuzurechnen.

    (2) Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule, ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

    (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

  6. 5.

    Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

  7. 6.

    (1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen.

    (2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag an Stelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

  8. 7.

    Die Ämter des Leiters und des ständigen Vertreters des Leiters einer Integrierten Gesamtschule sowie des gemeinsamen Leiters einer Kooperativen Gesamtschule dürfen auch Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes übertragen werden, die eine Lehramtsbefähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der Integrierten Gesamtschule oder der Kooperativen Gesamtschule angeboten werden.

Landesbesoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe A 3

-.-

 

Besoldungsgruppe A 4

-.-

 

Besoldungsgruppe A 5

-.-

 

Besoldungsgruppe A 6

Restaurator

Sekretär 1)  2)

1) Amtl. Anm.:

Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe.

2) Amtl. Anm.:

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 7

Oberrestaurator

 

Besoldungsgruppe A 8

Hauptrestaurator

 

Besoldungsgruppe A 9

Inspektor 1)

1) Amtl. Anm.:

Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

 

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach Religion 1)  3) -

Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) -

Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  - 3)

1) Amtl. Anm.:

Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6)  7) -

Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach Religion 1)  2)  4)  5) -

Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  4)  5) -

Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  3)  4)  5) -

1) Amtl. Anm.:

Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpaxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

4) Amtl. Anm.:

Als erstes Beförderungsamt.

5) Amtl. Anm.:

Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

6) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

7) Amtl. Anm.:

Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) -
- mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) -

Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen 2)  3) -

Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt

1) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion.

2) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

3) Amtl. Anm.:

Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

4) Amtl. Anm.:

Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

 

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen -

Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 3)  4) -

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 -

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule,

    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1),

    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator

    1.  

      für die Klassenstufen 5 und 6 1)

    2.  

      für die Klassenstufen 7 und 8 1)

    3.  

      für die Klassenstufen 9 und 10 1),

    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1),

    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1),

    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1),

    als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator 1) -

Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus -

Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt

Rat 5)  6)

Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3)  4) -

Rektor
- als Leiter des Berufsausbildungszentrums der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken - 1)
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 1)
- als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

Studienrat
- als pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -

Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 2)

Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

4) Amtl. Anm.:

Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

5) Amtl. Anm.:

Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

6) Amtl. Anm.:

Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

 

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus -

Förderschulfachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für dieses Lehramt -

Förderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters

  1.  

    einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,
    einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern,
    einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern 1)
    einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülern 1)
    einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt, 2)
    eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen - 1)

- als Abteilungsleiter eines Bildungsgangs, der an einer Förderschule mit mehr als 135 Schülern neben einem Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife geführt wird -

Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 45 Schülern -
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - 1)
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 1)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 -

Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen

  1.  

    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1),
    als Leiter einer Teildienststelle eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1)-

- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Realschule plus -
- mit mehr als 360 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülern in der Realschule plus - 1)
- mit mehr als 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -

Oberstudienrat
- als pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule - 1)

Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 3)

Realschulfachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für dieses Lehramt -

Realschulkonrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

  1.  

    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator

    1.  

      für die Klassenstufen 5 und 6
      für die Klassenstufen 7 und 8
      für die Klassenstufen 9 und 10,

    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I,

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen - 1)

Regierungsschulrat
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,

  1.  

    bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Rektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1) -

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) -

- als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

Rektor an einer Realschule plus
- als Leiter einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern oder einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Realschule plus - 1)

Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 Schülern -

Zweiter Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülern in der Realschule plus -

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülern - 1)

Direktor
- als gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülern - 1)

Direktor beim Landeskrankenhaus
- als therapeutischer Leiter des Sprachheilzentrums Meisenheim -

Direktorstellvertreter an einer Integrierten Gesamtschule
- als der ständige Vertreter des Leiters

  1.  

    einer Gesamtschule mit Oberstufe, 1)
    einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülern, 1)
    einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülern -

Förderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt - 1)
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen -

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 -

Realschulrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

  1.  

    an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
    als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen -

Regierungsschuldirektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -
- als Referent bei einer obersten Landesbehörde -

Rektor an einer Realschule plus
- als Leiter einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülern oder einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülern in der Realschule plus -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus -

Studiendirektor
- als Leiter

  1.  

    eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden 1),
    eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülern, 1)
    eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten, 1)
    eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten - 1)

- als der ständige Vertreter des Leiters

  1.  

    eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden,
    eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden 1),
    eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülern,
    eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülern, 1)
    eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten,
    eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten, 1)
    eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten,
    eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten, 1)
    eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen - 1)

- als pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I -

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz -

Direktor
- als gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -

Direktor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 150.000 Einwohnern -

Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- mit Oberstufe -
- ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülern -

Direktor der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

Förderschulrektor
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Oberstudiendirektor
- als Leiter

  1.  

    eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,
    eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülern,
    eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten,
    eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten,
    eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -

Polizeipräsident
- soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

 

 

Anhang zur Landesbesoldungsordnung A
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

 

Besoldungsgruppe A 10 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 - 1)

Lehrer für Bürowirtschaft an berufsbildenden Schulen

1) Amtl. Anm.:

Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

 

Besoldungsgruppe A 11 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen 1)  2)

Fachlehrer an Realschulen

1) Amtl. Anm.:

Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

 

Besoldungsgruppe A 12 (kw)

Fachschullehrer 1)

Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 3)

Lehrer
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 4)

Realschulfachlehrer 2)

Zweiter Konrektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 3)

1) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe dürfen auch noch die in Besoldungsgruppe A 11 des Anhangs zur Besoldungsordnung A aufgeführten Fachschullehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachschullehrer verbracht haben.

2) Amtl. Anm.:

Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in mindestens drei Fächern (Religion oder musisch/technische Fächer).

3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

4) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

 

Besoldungsgruppe A 13 (kw)

Hauptlehrer
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 1)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

  1.  

    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule,
    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator

    1.  

      für die Klassenstufen 5 und 6,
      für die Klassenstufen 7 und 8,
      für die Klassenstufen 9 und 10,

    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I,
    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, 1)
    als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
    bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
    bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 14 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Bingen

Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 1)

Realschulrektor
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)

Regierungsschulrat
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,

  1.  

    bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
    bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

Zweiter Realschulkonrektor
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe A 15 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern

Kanzler der Fachhochschule Mainz

Realschulrektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Regierungsschuldirektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen

  1.  

    bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

- als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Zentrums -
- als der ständige Vertreter des Direktors des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

 

Besoldungsgruppe A 16 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiter einer Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 -

Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz

Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung

 

 

 

Landesbesoldungsordnung B

 

Besoldungsgruppe B 1

-.-

 

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe

Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz

Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz

Direktor einer Verwaltungsfachhochschule

Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Leitender Medizinaldirektor
- bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiter des ärztlichen Dienstes -

Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
- soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5 -

Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- der zum ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -

Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur

Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen

Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen

Präsident des Statistischen Landesamtes

Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

 

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Präsident des Landesuntersuchungsamtes

 

Besoldungsgruppe B 5

Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
- soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information

Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Direktor beim Rechnungshof
- als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof -

 

Besoldungsgruppe B 6

Oberfinanzpräsident

Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Präsident der Struktur - und Genehmigungsdirektion Süd

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs

Vizepräsident des Rechnungshofs

 

Besoldungsgruppe B 7

Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

 

Besoldungsgruppe B 8

Ministerialdirektor
- als der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei - 1)
- mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt -

Direktor beim Landtag

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe B 9 1)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Verfassungsgerichtshofs

Präsident des Rechnungshofs

Staatssekretär

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

 

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa

Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei

 

 

Anhang zur Landesbesoldungsordnung B
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

 

Besoldungsgruppe B 2 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 -

 

Besoldungsgruppe B 3 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 -

Präsident der Fachhochschule Bingen

Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern

Präsident der Fachhochschule Koblenz

Präsident der Fachhochschule Ludwigshafen

Präsident der Fachhochschule Mainz

Präsident der Fachhochschule Trier

Präsident der Fachhochschule Worms

 

Besoldungsgruppe B 4 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -

 

Besoldungsgruppe B 5 (kw)

Präsident der Universität Kaiserslautern

 

Besoldungsgruppe B 6 (kw)

Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

 

Besoldungsgruppe B 7 (kw)

(gestrichen)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 (Überleitung) des Zwanzigsten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 70) werden die am Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes (= 23. März 2011) im Amt befindlichen Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof mit der Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat" vom Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes (= 23. März 2011) an mit der Amtsbezeichnung "Direktor beim Rechnungshof" in die Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet.