§ 11 LBesG - Überleitungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Dienstkräfte, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors bei dem Rechnungshof - als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter - wahrnehmen, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in Besoldungsgruppe B 5 übergeleitet.
(2) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesverwaltungsamts wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(3) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(4) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Einwanderung wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(5) Die Dienstkraft, die sich am 31. Dezember 2023 in der Funktion des Leiters des Büros der Präsidentin (LdB) der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin befindet, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie ungeachtet anderer rechtlicher Bestimmungen, von der Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Senatsrat (Besoldungsgruppe B 2) ernannt.
(6) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2023 das Amt der Leitung der Justizvollzugsanstalt Heidering, der Leitung der Jugendstrafanstalt Berlin, der Leitung der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin oder der Leitung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin wahrgenommen haben, werden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet. Die Dienstkräfte, denen eines der vorgenannten Ämter nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Dezember 2024 übertragen worden ist, werden jeweils mit Wirkung der Amtsübertragung in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet.
(7) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2023 das Amt der Leitung der Justizvollzugsanstalt Tegel, der Leitung der Justizvollzugsanstalt Moabit oder der Leitung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee wahrgenommen haben, werden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet. Die Dienstkräfte, denen eines der vorgenannten Ämter nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Dezember 2024 übertragen worden ist, werden jeweils mit Wirkung der Amtsübertragung in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.
(8) Die Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2024 das Amt der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors der Unfallkasse Berlin wahrgenommen hat, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Besoldungsgruppe A 16 übergeleitet.
(9) Die Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2024 das Amt der Direktorin oder des Direktors der Unfallkasse Berlin wahrgenommen hat, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.
(10) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2025 die Leitung des Stabes der Direktion 2 (West), die Leitung des Stabes der Direktion 5 (City) oder die Leitung des Stabes der Direktion Einsatz/Verkehr wahrgenommen haben, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2026 in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet.
(11) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2025 die Leitung der Direktion 2 (West), die Leitung der Direktion 5 (City), die Leitung der Direktion Einsatz/Verkehr oder die Leitung der Direktion Zentraler Service wahrgenommen haben, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2026 in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.
(12) Die Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin als Leitung der Landespolizeidirektion wahrgenommen hat, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2026 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(13) Die Dienstkräfte, die bereits am 28. Februar 2026 die Leitung der Abteilung Zentraler Service der Berliner Feuerwehr, die Leitung der Abteilung Einsatzsteuerung der Berliner Feuerwehr, die Leitung der Abteilung Einsatzbetrieb der Berliner Feuerwehr, die Leitung des Leitungsstabes der Berliner Feuerwehr und die Leitung der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst- Akademie wahrgenommen haben, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. März 2026 in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet.
(14) Die Dienstkraft, die bereits am 28. Februar 2026 das Amt des Leitenden Branddirektors als Vertreter des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. März 2026 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.