§ 12 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung
§ 12 LBauO – Einfriedungen
(1) Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, kann verlangt werden, dass Grundstücke eingefriedet oder abgegrenzt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5.