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§ 9 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Kosten

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 LAufnG – Kostenerstattung

Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 erstattet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und deren mitaufgenommene Angehörige nach § 1 Absatz 2 die entstehenden Sozialhilfeaufwendungen. Die Erstattungspflicht des Landes endet, wenn im Einzelfall nach Ablauf eines Jahres nach der Ankunft in einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.