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§ 8 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Kosten

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 LAufnG – Kostenträgerschaft

(1) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 entstehenden Kosten trägt das Land. Die für die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach §§ 3 und 4 entstehenden Kosten tragen die Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 2 zu erfüllenden Aufgaben, soweit sie nicht vom Land erstattet werden.