§ 7 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 7 LAufnG – Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Das Landesamt ist landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen und unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.