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§ 6 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LAufnG – Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes zu wohnen, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung erbracht.

(2) Die Kreise können bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Kreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen an die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes berechtigten Personen, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes zu wohnen.