§ 5 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 5 LAufnG – Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt.