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§ 4 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 LAufnG – Kommunale Aufnahme

Die Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, die Personen nach § 1 aufzunehmen, insbesondere vorläufig unterzubringen. Diese Verpflichtung wird von ihnen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt.