§ 4 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 4 LAufnG – Kommunale Aufnahme
Die Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, die Personen nach § 1 aufzunehmen, insbesondere vorläufig unterzubringen. Diese Verpflichtung wird von ihnen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt.