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§ 3 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 LAufnG – Landesinterne Verteilung

(1) Die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 werden durch das Landesamt auf die Kreise und kreisfreien Städte oder in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen (Verteilungs- und Zuweisungsverfahren). Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Personen können in das Verteilungs- und Zuweisungsverfahren einbezogen werden. Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften der Kreise untergebracht werden, auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden und weisen sie diesen zu.

(2) Gegen eine Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 findet kein Vorverfahren statt. Die Klage gegen diese Zuweisungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.