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§ 2 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAufnG – Aufnahme in Aufnahmeeinrichtungen des Landes

Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) führt die Aufnahme der Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörigen nach § 1 Absatz 2 in Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch. Das Landesamt kann in Absprache mit Kreisen und kreisfreien Städten bei Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und deren Angehörigen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verzichten.