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§ 30 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LAP-htDBWVV – Schriftliche Aufsichtsarbeiten (1)

(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar

  1. 1.
    eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus den Gebieten "allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b - ohne das Teilgebiet "Führungs- und Lenkungsaufgaben") und
  2. 2.
    drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prüfungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2).

(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprüfungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im verschlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).