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§ 2 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
Titel: Landesaufnahmegesetz (LAG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 26-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAG – Verteilung

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.