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§ 1 LAG - Aufnahmepflicht

Bibliographie

Titel
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
26-2

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet vom Land verteilte

  1. 1.

    Asylbewerber,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,

  3. 3.

    Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,

  4. 4.

    Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,

  5. 5.

    eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

aufzunehmen.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.