§ 349a LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Vierzehnter Abschnitt
§ 349a LAG – Mindestbetrag für Rückforderungen
Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.
Zu § 349a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).