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§ 14 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LAbgG – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Abgeordnetenhauses während seiner Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus ohne eigenen Vorsatz oder ohne eigene grobe Fahrlässigkeit Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus die bei seiner Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag eine Altersentschädigung in Höhe der jeweiligen Mindestaltersentschädigung nach § 12, höchstens jedoch zwölf Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Die Altersentschädigung erhöht sich entsprechend der in § 12 Satz 1 und 2 jeweils vorgesehenen Steigerung, soweit die dafür erforderlichen Mandatsjahre erreicht wurden. § 12 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Die Altersentschädigung nach Absatz 1 vermindert sich um höchstens 50 vom Hundert, wenn Leistungen wegen Invalidität aus einer nach § 19a abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Über die Art und Weise der Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.

(3) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das die jeweilige Mindestmandatszeit nach § 12 erreicht hat, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es auf Antrag unabhängig vom Lebensalter eine Altersentschädigung in Höhe der jeweiligen Mindestaltersentschädigung nach § 12, höchstens jedoch drei Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Absatz 1 Satz 2 sowie § 12 Satz 3 finden Anwendung.