Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWO LSA – Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf § 10 Abs. 3 KWG LSA hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (§ 10 Abs. 5 KWG LSA) kann unter kürzerer Friststellung geladen werden.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind nach § 80 Abs. 3 vereinfacht öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verpflichtet die Beisitzer und ihre Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(6a) Wenn das Los entscheidet, zieht der Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, von den anwesenden Beisitzern oder ihren Stellvertretern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.