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§ 83 KWO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Bestimmungen über die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher gelten entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.