Kommunalwahlordnung (KWO)
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 43 KWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),
- 3.
das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),
- 4.
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 5.
Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),
- 6.
Vordrucke der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 5),
- 7.
Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,
- 8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie nicht radierfähige Schreibstifte,
- 10.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).
Bei verbundenen Wahlen sind die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. An Stelle des in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden. Bei Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung nach § 55b kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 in Papierform verzichtet werden.