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§ 43 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 KWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),

  3. 3.

    das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

  5. 5.

    Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),

  6. 6.

    Vordrucke der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 5),

  7. 7.

    Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,

  8. 8.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie nicht radierfähige Schreibstifte,

  10. 10.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).

Bei verbundenen Wahlen sind die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. An Stelle des in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden. Bei Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung nach § 55b kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 in Papierform verzichtet werden.