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§ 21 KWO - Vermerk im Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.