Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 KWO – Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Der amtliche Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel ist nach dem Muster der Anlage 18, bei Zulassung eines Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 19 herzustellen.

(2) Die Farben der Stimmzettel von verbundenen Mehrheitswahlen werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt.

(3) Die Gemeindeverwaltung hat die amtlichen Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag spätestens am dritten Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten zu verteilen.

(4) § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.