§ 60 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 60 KWO – Geltungsbereich
Soweit in den §§ 61 bis 75 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Siebenten und Achten Abschnitts für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend.