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§ 61 KWO - Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Wahlleiter macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am neunzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(2) Der Wahlleiter übermittelt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl dem Statistischen Landesamt.