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§ 17 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 3. – Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 08.03.2024
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 17 KWO – Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.