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§ 16a KWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,

  2. 2.

    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,

  3. 3.

    wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.