§ 16a KWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,
- 3.
wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.