§ 109 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass
- 1.
§ 102 keine Anwendung findet,
- 2.
- 3.
abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,
- 4.
Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,
- 5.
für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,
- 6.
für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene oder verlorene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2§ 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt,
- 7.
abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes§ 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt und
- 8.
§ 95 Abs. 3 Nr. 5 keine Anwendung findet, wenn von der Möglichkeit der Mitbenutzung der Wahlbriefumschläge der Europawahl nach § 38 Abs. 4 Satz 2 der Europawahlordnung Gebrauch gemacht wird.